§ 74 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 74 LMG 1975 (Anm.: Abs. 1 bis 5aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006)

(6weggefallen) Wer den Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Vorschrift oder einer in deren Vollziehung getroffenen behördlichen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafenseit 01.01.2016 weggefallen.

(Anm.: Abs. 7 und 8aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006)

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.2015
§ 74 LMG 1975 (Anm.: Abs. 1 bis 5aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006)

(6weggefallen) Wer den Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Vorschrift oder einer in deren Vollziehung getroffenen behördlichen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafenseit 01.01.2016 weggefallen.

(Anm.: Abs. 7 und 8aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006)

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