§ 50 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
Untersuchung und Begutachtung durch andere Berechtigte

§ 50 LMG 1975. (1weggefallen) Wer, abgesehen von den in den §§ 42 und 49 geregelten Fällen entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, bedarf hiezu einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutzseit 21.01.2006 weggefallen.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber nachweist, daß er die Voraussetzungen einer nach § 47 Abs. 2 erlassenen Verordnung erfüllt und über die notwendigen Behelfe verfügt. In den Bewilligungsbescheid können Vorschreibungen über die Ausübung der Untersuchungstätigkeit aufgenommen werden.

(3) Jede wesentliche Änderung der für die Bewilligung maßgebenden Umstände ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz anzuzeigen.

(4) Jede wesentliche Änderung der Ausstattung und des Personalstandes sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz anzuzeigen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann die Untersuchungstätigkeit jederzeit überprüfen und insbesondere die der Untersuchungstätigkeit dienenden Einrichtungen besichtigen.

(6) Die Bewilligung ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 01.07.1975 bis 20.01.2006
Untersuchung und Begutachtung durch andere Berechtigte

§ 50 LMG 1975. (1weggefallen) Wer, abgesehen von den in den §§ 42 und 49 geregelten Fällen entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, bedarf hiezu einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutzseit 21.01.2006 weggefallen.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber nachweist, daß er die Voraussetzungen einer nach § 47 Abs. 2 erlassenen Verordnung erfüllt und über die notwendigen Behelfe verfügt. In den Bewilligungsbescheid können Vorschreibungen über die Ausübung der Untersuchungstätigkeit aufgenommen werden.

(3) Jede wesentliche Änderung der für die Bewilligung maßgebenden Umstände ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz anzuzeigen.

(4) Jede wesentliche Änderung der Ausstattung und des Personalstandes sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz anzuzeigen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann die Untersuchungstätigkeit jederzeit überprüfen und insbesondere die der Untersuchungstätigkeit dienenden Einrichtungen besichtigen.

(6) Die Bewilligung ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.

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