§ 18 PolBEG

Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung

1.

des § 3 Abs. 1 ist der Bundesminister für Justiz,

2.

der §§ 3 Abs. 2 und 5 Abs. 2 die Bundesregierung,

3.

der §§ 9 und 12 der Bundesminister für Justiz,

4.

des § 14 der Bundesminister für Finanzen, soweit jedoch Bundesverwaltungsabgaben betroffen sind, die Bundesregierung,

5.

des § 15, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen,

6.

aller anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres

betraut.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung

1.

des § 3 Abs. 1 ist der Bundesminister für Justiz,

2.

der §§ 3 Abs. 2 und 5 Abs. 2 die Bundesregierung,

3.

der §§ 9 und 12 der Bundesminister für Justiz,

4.

des § 14 der Bundesminister für Finanzen, soweit jedoch Bundesverwaltungsabgaben betroffen sind, die Bundesregierung,

5.

des § 15, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen,

6.

aller anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres

betraut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten