§ 38 SchauspG (weggefallen)

Schauspielergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
Als ein wichtiger Grund, der den Unternehmer zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist insbesondere anzusehen:

1.

wenn das Mitglied bei Abschluß des Vertrages den Unternehmer über das Bestehen eines anderen Bühnendienstvertrages, der mit dem abgeschlossenen Vertrag unvereinbar und nicht schon gelöst ist, in Irrtum geführt hat;

2.

wenn das Mitglied unfähig ist, die versprochenen oder den vereinbarten Kunstgattungen entsprechenden Dienst zu leisten;

3.

wenn das Mitglied, abgesehen von den im § 12 Abs. 1 genannten Fällen, durch einen in seiner Person liegenden Grund dauernd oder doch längere Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert ist;

4.

wenn das Mitglied die Mitwirkung bei einer ihm rechtzeitig mitgeteilten Aufführung böswillig oder wiederholt fahrlässig versäumt. Es genügt eine einmalige fahrlässige Versäumnis, wenn das Mitglied wußte oder wissen mußte, daß die Versäumnis für den Unternehmer mit einem erheblichen Schaden verbunden ist;

5.

wenn das Mitglied ohne rechtmäßigen Grund andere wichtige Vertragspflichten trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung oder Ermahnung nicht erfüllt;

6.

wenn das Mitglied durch Verletzung der Gesetze, der Sittlichkeit oder des Anstandes offenkundig derart Anstoß erregt, daß seine weitere Verwendung entweder nicht oder nur mit erheblicher Schädigung des Unternehmers möglich ist;

7.

wenn das Mitglied ein erhebliches vermögensrechtliches oder künstlerisches Interesse des Unternehmers durch groben Vertrauensmißbrauch ernstlich gefährdet;

8.

wenn das Mitglied sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Unternehmer, dessen Stellvertreter oder gegen ein anderes Mitglied zuschulden kommen läßt.

§ 38 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.08.1922 bis 31.12.2010
Als ein wichtiger Grund, der den Unternehmer zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist insbesondere anzusehen:

1.

wenn das Mitglied bei Abschluß des Vertrages den Unternehmer über das Bestehen eines anderen Bühnendienstvertrages, der mit dem abgeschlossenen Vertrag unvereinbar und nicht schon gelöst ist, in Irrtum geführt hat;

2.

wenn das Mitglied unfähig ist, die versprochenen oder den vereinbarten Kunstgattungen entsprechenden Dienst zu leisten;

3.

wenn das Mitglied, abgesehen von den im § 12 Abs. 1 genannten Fällen, durch einen in seiner Person liegenden Grund dauernd oder doch längere Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert ist;

4.

wenn das Mitglied die Mitwirkung bei einer ihm rechtzeitig mitgeteilten Aufführung böswillig oder wiederholt fahrlässig versäumt. Es genügt eine einmalige fahrlässige Versäumnis, wenn das Mitglied wußte oder wissen mußte, daß die Versäumnis für den Unternehmer mit einem erheblichen Schaden verbunden ist;

5.

wenn das Mitglied ohne rechtmäßigen Grund andere wichtige Vertragspflichten trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung oder Ermahnung nicht erfüllt;

6.

wenn das Mitglied durch Verletzung der Gesetze, der Sittlichkeit oder des Anstandes offenkundig derart Anstoß erregt, daß seine weitere Verwendung entweder nicht oder nur mit erheblicher Schädigung des Unternehmers möglich ist;

7.

wenn das Mitglied ein erhebliches vermögensrechtliches oder künstlerisches Interesse des Unternehmers durch groben Vertrauensmißbrauch ernstlich gefährdet;

8.

wenn das Mitglied sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Unternehmer, dessen Stellvertreter oder gegen ein anderes Mitglied zuschulden kommen läßt.

§ 38 SchauspG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

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