§ 55 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.9999
§ 55 LMG 1975. (1weggefallen) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat zu seiner Beratung in Fragen des Weltweiten Codex Alimentarius (Codex Alimentarius Commission) einen ständigen Ausschuß zu bestellenseit 21.01.2006 weggefallen. Der Vorsitzende des Ausschusses und sein Stellvertreter sind aus den Reihen der Mitglieder der Codexkommission zu bestellen. Der Ausschuß setzt sich aus zwei Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, je einem Vertreter der Bundesministerien für Handel, Gewerbe und Industrie sowie für Land- und Forstwirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, einem fachkundigen Beamten der staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalten und aus Vertretern der einschlägigen Fachgebiete zusammen. Für jedes Mitglied ist, mit Ausnahme der Vertreter der einschlägigen Fachgebiete, ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Die Geschäftsordnung der Codexkommission gilt sinngemäß.

Stand vor dem 20.01.2006

In Kraft vom 01.07.1975 bis 20.01.2006
§ 55 LMG 1975. (1weggefallen) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat zu seiner Beratung in Fragen des Weltweiten Codex Alimentarius (Codex Alimentarius Commission) einen ständigen Ausschuß zu bestellenseit 21.01.2006 weggefallen. Der Vorsitzende des Ausschusses und sein Stellvertreter sind aus den Reihen der Mitglieder der Codexkommission zu bestellen. Der Ausschuß setzt sich aus zwei Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, je einem Vertreter der Bundesministerien für Handel, Gewerbe und Industrie sowie für Land- und Forstwirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, einem fachkundigen Beamten der staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalten und aus Vertretern der einschlägigen Fachgebiete zusammen. Für jedes Mitglied ist, mit Ausnahme der Vertreter der einschlägigen Fachgebiete, ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Die Geschäftsordnung der Codexkommission gilt sinngemäß.

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