§ 31 MilStG Militärischer Diebstahl

Militärstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.9999

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht

1.

unter Ausnützung einer durch den Einsatz geschaffenen außerordentlichen Lage,

2.

unter wenn auch nur fahrlässiger Herbeiführung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder einer Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) oder

3.

an einer Sache, deren Bewachung ihm obliegt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist zu bestrafen, wer einen anderen Soldaten bestiehlt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.9999

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht

1.

unter Ausnützung einer durch den Einsatz geschaffenen außerordentlichen Lage,

2.

unter wenn auch nur fahrlässiger Herbeiführung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder einer Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) oder

3.

an einer Sache, deren Bewachung ihm obliegt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist zu bestrafen, wer einen anderen Soldaten bestiehlt.

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