§ 23 ZTG (weggefallen)

Ziviltechnikergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
Die Befugnis erlischt:

1.

mit Verlust der Rechtsfähigkeit (§ 22 Abs. 2 Z 1),

2.

drei Monate nach dem Wegfall einer der für die Erteilung vorausgesetzten Befugnisse (§ 22 Abs. 2 Z 2), sofern diese nicht innerhalb dieser Frist ersetzt wird,

3.

durch Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen.

§ 23 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
Die Befugnis erlischt:

1.

mit Verlust der Rechtsfähigkeit (§ 22 Abs. 2 Z 1),

2.

drei Monate nach dem Wegfall einer der für die Erteilung vorausgesetzten Befugnisse (§ 22 Abs. 2 Z 2), sofern diese nicht innerhalb dieser Frist ersetzt wird,

3.

durch Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen.

§ 23 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

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