§ 8 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 8 PostG. Festlegung der Entgelte

(1weggefallen) Die Post hat die Entgelte für ihre Dienstleistungen, ausgenommen für den Postzeitungsversand, nach kaufmännischen Grundsätzen festzulegenseit 01.01.1998 weggefallen. Die Post kann Entgelte mit Geschäftskunden im Einzelfall abweichend von den Geschäftsbedingungen vereinbaren.

(2) Die Entgeltregelungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Änderungen der Entgeltregelungen, die nicht ausschließlich begünstigende Änderungen für den Kunden enthalten, treten frühestens einen Monat nach Veröffentlichung in Kraft.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.1997
§ 8 PostG. Festlegung der Entgelte

(1weggefallen) Die Post hat die Entgelte für ihre Dienstleistungen, ausgenommen für den Postzeitungsversand, nach kaufmännischen Grundsätzen festzulegenseit 01.01.1998 weggefallen. Die Post kann Entgelte mit Geschäftskunden im Einzelfall abweichend von den Geschäftsbedingungen vereinbaren.

(2) Die Entgeltregelungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Änderungen der Entgeltregelungen, die nicht ausschließlich begünstigende Änderungen für den Kunden enthalten, treten frühestens einen Monat nach Veröffentlichung in Kraft.

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