§ 3 WHG (weggefallen)

Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Wachebedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Beamte und Beamtinnen sowie Vertragsbedienstete, denen eine Wachdienstzulage nach § 81 oder § 143 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl§ 3 WHG seit 30.06.2018 weggefallen. Nr. 54, oder eine gleichartige Zulage auf Grund von vertraglichen Regelungen gebührt.

(2) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen, eingetragene Partner und Kinder, für die der oder die Wachebedienstete zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod des oder der Wachebediensteten der Unterhalt entgangen ist.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.06.2018
(1) Wachebedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Beamte und Beamtinnen sowie Vertragsbedienstete, denen eine Wachdienstzulage nach § 81 oder § 143 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl§ 3 WHG seit 30.06.2018 weggefallen. Nr. 54, oder eine gleichartige Zulage auf Grund von vertraglichen Regelungen gebührt.

(2) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen, eingetragene Partner und Kinder, für die der oder die Wachebedienstete zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod des oder der Wachebediensteten der Unterhalt entgangen ist.

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