§ 26b PostG (weggefallen)

Postgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
§ 26b PostG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. Gebühren für kumulierte Leistungen

Die Post ist berechtigt, für die Einsammlung und die Zustellung von Paketen Gebühren, die von der Anlage 2 abweichen, nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen. Voraussetzung ist, daß für den einzelnen Absender oder Empfänger regelmäßig gleiche Leistungen in größerer Zahl gleichzeitig anfallen und daraus im Vergleich zur Einzelleistung für die Post eine erheblich günstigere Kostensituation vorliegt.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.1996
§ 26b PostG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. Gebühren für kumulierte Leistungen

Die Post ist berechtigt, für die Einsammlung und die Zustellung von Paketen Gebühren, die von der Anlage 2 abweichen, nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen. Voraussetzung ist, daß für den einzelnen Absender oder Empfänger regelmäßig gleiche Leistungen in größerer Zahl gleichzeitig anfallen und daraus im Vergleich zur Einzelleistung für die Post eine erheblich günstigere Kostensituation vorliegt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten