§ 1 ZuKG Geltungsbereich

Zugangskontrollgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2000 bis 31.12.9999

Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Schutz von Diensteanbietern, die Fernsehsendungen, Radiosendungen oder Dienste der Informationsgesellschaft gegen Entgelt und unter einer Zugangskontrolle bereitstellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2000 bis 31.12.9999

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