§ 10a WHG (weggefallen)

Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Bund hat besondere Hilfeleistungen nach § 2 § 10a WHGan

1.

Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes,

2.

Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage nach § 40a

oder einer gleichartigen Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956

oder einer gleichartigen Bestimmung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gebührt,

3.

Zollorgane die zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person gemäß § 14 Abs. 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes zur Ausübung eines lebensgefährdenden Waffengebrauches ausgerüstet und befugt sind,

4.

Soldaten,

a)

die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt werden,

b)

die im Flugdienst eingesetzt werden sowie Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß § 2 Abs. 3 WG 2001 mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden,

5.

vertraglich beschäftigte Aspiranten im Bundesministerium für Inneres und im Bundesministerium für Justiz,

sowie an Hinterbliebene dieser Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.

(2) Bedienstete des Entschärfungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren Dienstpflicht das Erkennen und Entschärfen sprengstoffhaltiger Gegenstände gehören seit 30.06.2018 weggefallen.

(2a) Bedienstete des Entminungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, zu deren Dienstpflicht das Bergen, Untersuchen, Unschädlichmachen, die Sicherung, der Transport, die Verwahrung und die allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial gehören.

(3) § 1, § 3 Abs. 2 und die §§ 5 bis 10 sind auf die im Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Personen und deren Hinterbliebene anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.06.2018
(1) Der Bund hat besondere Hilfeleistungen nach § 2 § 10a WHGan

1.

Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes,

2.

Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage nach § 40a

oder einer gleichartigen Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956

oder einer gleichartigen Bestimmung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gebührt,

3.

Zollorgane die zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person gemäß § 14 Abs. 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes zur Ausübung eines lebensgefährdenden Waffengebrauches ausgerüstet und befugt sind,

4.

Soldaten,

a)

die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt werden,

b)

die im Flugdienst eingesetzt werden sowie Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß § 2 Abs. 3 WG 2001 mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden,

5.

vertraglich beschäftigte Aspiranten im Bundesministerium für Inneres und im Bundesministerium für Justiz,

sowie an Hinterbliebene dieser Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.

(2) Bedienstete des Entschärfungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren Dienstpflicht das Erkennen und Entschärfen sprengstoffhaltiger Gegenstände gehören seit 30.06.2018 weggefallen.

(2a) Bedienstete des Entminungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, zu deren Dienstpflicht das Bergen, Untersuchen, Unschädlichmachen, die Sicherung, der Transport, die Verwahrung und die allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial gehören.

(3) § 1, § 3 Abs. 2 und die §§ 5 bis 10 sind auf die im Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Personen und deren Hinterbliebene anzuwenden.

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