§ 3 ÖPNRV-G 1999

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2015 bis 31.12.9999

(1) Verkehrsdienste sind eigenwirtschaftlich oder gemeinwirtschaftlich erbrachte Dienstleistungen im öffentlichen Schienenpersonenverkehr oder im öffentlichen Straßenpersonenverkehr (insbesondere Kraftfahrlinienverkehr) erbrachte Dienstleistungen.

(2) EigenwirtschaftlicheKommerzielle Verkehrsdienste sind solche, deren Kosten ausschließlichdie weder gänzlich noch teilweise durch Ausgleichszahlungen aus Tariferlösen gedecktöffentlichen Mitteln finanziert werden. Unter Tariferlösen

(3) Nicht-kommerzielle Verkehrsdienste sind auch verbundbedingte Fahrpreisersätze und Fahrpreisersätzesolche, die nicht unter Abs. 2 fallen.

(4) Nicht-kommerzielle Verkehrsdienste, die zur Gewährung von Sondertarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Fahrgastgruppen sowie zum ErsatzGruppen von Fahrpreisen auf Basis sonstiger Verträge zu verstehen.

(3) Gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste sind solche, deren Kosten nicht alleinFahrgästen aus Tariferlösen gedecktFahrpreisersätzen finanziert werden, können und zur Aufrechterhaltung dieses Verkehrsdienstes eines Finanzierungsbeitrages durch Bund, Länder, Gemeinden oder durch Dritte bedürfennach Entscheidung der zuständigen Behörde auch in Form einer allgemeinen Vorschrift im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgestaltet werden.

Stand vor dem 27.05.2015

In Kraft vom 01.01.2000 bis 27.05.2015

(1) Verkehrsdienste sind eigenwirtschaftlich oder gemeinwirtschaftlich erbrachte Dienstleistungen im öffentlichen Schienenpersonenverkehr oder im öffentlichen Straßenpersonenverkehr (insbesondere Kraftfahrlinienverkehr) erbrachte Dienstleistungen.

(2) EigenwirtschaftlicheKommerzielle Verkehrsdienste sind solche, deren Kosten ausschließlichdie weder gänzlich noch teilweise durch Ausgleichszahlungen aus Tariferlösen gedecktöffentlichen Mitteln finanziert werden. Unter Tariferlösen

(3) Nicht-kommerzielle Verkehrsdienste sind auch verbundbedingte Fahrpreisersätze und Fahrpreisersätzesolche, die nicht unter Abs. 2 fallen.

(4) Nicht-kommerzielle Verkehrsdienste, die zur Gewährung von Sondertarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Fahrgastgruppen sowie zum ErsatzGruppen von Fahrpreisen auf Basis sonstiger Verträge zu verstehen.

(3) Gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste sind solche, deren Kosten nicht alleinFahrgästen aus Tariferlösen gedecktFahrpreisersätzen finanziert werden, können und zur Aufrechterhaltung dieses Verkehrsdienstes eines Finanzierungsbeitrages durch Bund, Länder, Gemeinden oder durch Dritte bedürfennach Entscheidung der zuständigen Behörde auch in Form einer allgemeinen Vorschrift im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgestaltet werden.

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