§ 11 NotwegeG

Notwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§. 11.

Über das Gesuch (1) Das Gericht hat sich das Gericht vorerst aus den öffentlichen Büchernvon Amts wegen die Überzeugung von der Richtigkeit der im Gesuche enthaltenen Angaben hinsichtlich der Eigenthumsverhältnisse der in Betracht kommenden Liegenschaften zu verschaffen und, wennAnmerkung der Einleitung des Verfahrens kein Hindernis entgegenstehtauf Einräumung eines Notwegs im Grundbuch auf der in Anspruch genommenen und der notleidenden Liegenschaft anzuordnen; dies gilt auch für den Fall der Einbeziehung einer weiteren Liegenschaft in das Verfahren (§ 12 Abs. 2).

(2) Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln. Zur Tagsatzung sind alle Parteien zu laden.

(3) Zur Frage, ob und inwieweit der Einräumung eines Notwegs öffentliche Rücksichten entgegenstehen (§ 4 Abs. 3), hat das Gericht eine TagsetzungStellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die notleidende Liegenschaft befindet, einzuholen und diese zur mündlichen Verhandlung unter Vorladung aller Parteien anzuordnenzu laden. Die Vorladung der Eigenthümer der zu belastenden Liegenschaften erfolgt mit Beobachtung der Vorschriften, welche für die Zustellung zu eigenen Handen maßgebend sind.

Von der Anordnung der Tagsatzung ist auch die politische Bezirksbehörde wegen der etwa in Betracht kommenden öffentlichen Rücksichten (§ 4. Alinea 3) in Kenntnis zu setzen. DieseBezirksverwaltungsbehörde hat, wenn sie in dem betreffenden Falle nicht selbst zur Wahrung desder öffentlichen InteressesRücksichten berufen ist, ungesäumt der zuständigenunverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde entsprechende Mittheilung zu machenverständigen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.08.1896 bis 31.12.2004

§. 11.

Über das Gesuch (1) Das Gericht hat sich das Gericht vorerst aus den öffentlichen Büchernvon Amts wegen die Überzeugung von der Richtigkeit der im Gesuche enthaltenen Angaben hinsichtlich der Eigenthumsverhältnisse der in Betracht kommenden Liegenschaften zu verschaffen und, wennAnmerkung der Einleitung des Verfahrens kein Hindernis entgegenstehtauf Einräumung eines Notwegs im Grundbuch auf der in Anspruch genommenen und der notleidenden Liegenschaft anzuordnen; dies gilt auch für den Fall der Einbeziehung einer weiteren Liegenschaft in das Verfahren (§ 12 Abs. 2).

(2) Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln. Zur Tagsatzung sind alle Parteien zu laden.

(3) Zur Frage, ob und inwieweit der Einräumung eines Notwegs öffentliche Rücksichten entgegenstehen (§ 4 Abs. 3), hat das Gericht eine TagsetzungStellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die notleidende Liegenschaft befindet, einzuholen und diese zur mündlichen Verhandlung unter Vorladung aller Parteien anzuordnenzu laden. Die Vorladung der Eigenthümer der zu belastenden Liegenschaften erfolgt mit Beobachtung der Vorschriften, welche für die Zustellung zu eigenen Handen maßgebend sind.

Von der Anordnung der Tagsatzung ist auch die politische Bezirksbehörde wegen der etwa in Betracht kommenden öffentlichen Rücksichten (§ 4. Alinea 3) in Kenntnis zu setzen. DieseBezirksverwaltungsbehörde hat, wenn sie in dem betreffenden Falle nicht selbst zur Wahrung desder öffentlichen InteressesRücksichten berufen ist, ungesäumt der zuständigenunverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde entsprechende Mittheilung zu machenverständigen.

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