§ 4 NotwegeG

NotwegeG - Notwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

Für die Art, den Umfang und die Richtung des Nothweges und die näheren Modalitäten seiner Benützung ist das Bedürfnis der nothleidenden Liegenschaft maßgebend. Zugleich ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, dass einerseits die fremden Liegenschaften möglichst wenig belastet und deren Eigenthümer möglichst wenig belästigt, anderseits dem wegebedürftigen Eigenthümer möglichst geringe Auslagen verursacht werden; insbesondere sind die Fälle der Bewilligung einer Weganlage möglichst einzuschränken.

Der Nothweg kann nur insoweit eingeräumt werden, als durch denselben die regelmäßige Bewirtschaftung oder Benützung der zu belastenden Liegenschaften nicht unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird.

Die Einräumung eines Nothweges durch Gebäude, geschlossene Hofräume und bei Wohnhäusern befindliche, zur Verhinderung des Zutrittes fremder Personen eingefriedete Gärten, ferner über solche Grundstücke, welche aus öffentlichen Rücksichten die Benützung als Nothweg nicht gestatten, ist ausgeschlossen.

In Kraft seit 04.08.1896 bis 31.12.9999
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