§ 14 NotwegeG

Notwegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§. 14.

Die Sachverständigen sind vor BeginnLeistungsfrist für die Zahlung der Erhebung in EidEntschädigung beträgt vier Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses. Sofern dies aber für den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft eine besondere Härte nach sich zieht, kann das Gericht auf seinen Antrag die Leistungsfrist auf bis zu nehmen, falls nicht auf die Beeidigung von allen Parteien verzichtet wirddrei Jahre ab Rechtskraft des Beschlusses verlängern.

Dieselben haben nach genauer Prüfung In diesem Fall hat das Gericht eine angemessene Verzinsung der Sachlage ihr Gutachten über den einzuräumenden Nothweg und über die zu leistende Entschädigung abzugebenfestzusetzen.

Jeder Sachverständige ist verpflichtet, die thatsächlichen Voraussetzungen und übrigen Grundlagen, auf denen sein Gutachten beruht, anzugeben.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.08.1896 bis 31.12.2004

§. 14.

Die Sachverständigen sind vor BeginnLeistungsfrist für die Zahlung der Erhebung in EidEntschädigung beträgt vier Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses. Sofern dies aber für den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft eine besondere Härte nach sich zieht, kann das Gericht auf seinen Antrag die Leistungsfrist auf bis zu nehmen, falls nicht auf die Beeidigung von allen Parteien verzichtet wirddrei Jahre ab Rechtskraft des Beschlusses verlängern.

Dieselben haben nach genauer Prüfung In diesem Fall hat das Gericht eine angemessene Verzinsung der Sachlage ihr Gutachten über den einzuräumenden Nothweg und über die zu leistende Entschädigung abzugebenfestzusetzen.

Jeder Sachverständige ist verpflichtet, die thatsächlichen Voraussetzungen und übrigen Grundlagen, auf denen sein Gutachten beruht, anzugeben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten