§ 23 NotwegeG

Notwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.08.1896 bis 31.12.9999

Wenn für eine Liegenschaft ein Nothweg auf Grund dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, so kann in der Folge eine Erweiterung des bestehenden Nothweges oder die Einräumung eines neuen Nothweges nach diesem Gesetze nur insoweit begehrt werden, als die betreffenden thatsächlichen Verhältnisse mittlerweile eine Veränderung in wichtiger Beziehung erfahren haben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.08.1896 bis 31.12.9999

Wenn für eine Liegenschaft ein Nothweg auf Grund dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, so kann in der Folge eine Erweiterung des bestehenden Nothweges oder die Einräumung eines neuen Nothweges nach diesem Gesetze nur insoweit begehrt werden, als die betreffenden thatsächlichen Verhältnisse mittlerweile eine Veränderung in wichtiger Beziehung erfahren haben.

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