§ 9 ÜKVO Überwachung von Nachrichten

Überwachungskostenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999

Inhaltsüberwachung

§ 9. Die Kosten für die Überwachung des Inhalts einer

Telekommunikationvon Nachrichten betragen

1. für die Einrichtung und Herstellung der

Überwachungsverbindung ............................ Euro 128,00

2. für das Aufrechterhalten der Verbindung, die

Kontrolle und Auswertung der Daten pro überwachten

Tag ................................................ Euro 25,00

1.

für die Einrichtung und Herstellung der Überwachungsverbindung

Euro 128,00

2.

für das Aufrechterhalten der Verbindung, die Kontrolle und Auswertung der Daten pro überwachten Tag

Euro 25,00

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 01.09.2004 bis 31.08.2009

Inhaltsüberwachung

§ 9. Die Kosten für die Überwachung des Inhalts einer

Telekommunikationvon Nachrichten betragen

1. für die Einrichtung und Herstellung der

Überwachungsverbindung ............................ Euro 128,00

2. für das Aufrechterhalten der Verbindung, die

Kontrolle und Auswertung der Daten pro überwachten

Tag ................................................ Euro 25,00

1.

für die Einrichtung und Herstellung der Überwachungsverbindung

Euro 128,00

2.

für das Aufrechterhalten der Verbindung, die Kontrolle und Auswertung der Daten pro überwachten Tag

Euro 25,00

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