§ 15 NotwegeG

Notwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§. 15.

Das Gericht hat mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Verhandlung, unbeschadet der Bestimmung des §. 9, Alinea 4, über den einzuräumenden Nothweg und über die zu leistende Entschädigung nach freier Überzeugung, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, zu entscheiden, jedoch die Umstände, welche für seine Überzeugung maßgebend gewesen sind, in der Begründung der Entscheidung darzulegen.

Zugleich ist über die Tragung der Kosten des Verfahrens (§. 25) zu erkennen.

Die Darstellung des eingeräumten Nothweges hat möglichst genau, nöthigenfalls unter Bezugnahme auf eine anzufertigende Situationsskizze, zu geschehen.

Erstreckt sich der Nothweg über mehrere Parcellen, welche im Eigenthume verschiedener Personen stehen, beziehungsweise zu verschiedenen Grundbuchskörpern gehören, so ist die Entschädigung für jeden Eigenthümer, beziehungsweise für jede Gruppe der betreffenden, nach Grundbuchskörpern zu scheidenden Parcellen insbesondere festzustellen.

Die Frist zur Bezahlung des Entschädigungsbetrages beträgt Nach Ablauf von vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Auf Ansuchen des VerpflichtetenBeschlusses über die Einräumung des Notwegs hat das Gericht von Amts wegen die Eintragung des Notwegs in das Grundbuch zu veranlassen. Die Eintragung des Notwegs ist jedoch demselben von dem Gerichte eine weitere Frist, und zwar bissogleich nach Rechtskraft des Beschlusses zu drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungveranlassen, gegen mittlerweilige Verzinsung des Entschädigungsbetrages festzusetzenwenn dafür keine Entschädigung bestimmt worden ist.

Die Entscheidung ist den Parteien mit Beobachtung der Vorschriften, welche über die Zustellung zu eigenen Handen bestehen, zuzustellen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.08.1896 bis 31.12.2004

§. 15.

Das Gericht hat mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Verhandlung, unbeschadet der Bestimmung des §. 9, Alinea 4, über den einzuräumenden Nothweg und über die zu leistende Entschädigung nach freier Überzeugung, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, zu entscheiden, jedoch die Umstände, welche für seine Überzeugung maßgebend gewesen sind, in der Begründung der Entscheidung darzulegen.

Zugleich ist über die Tragung der Kosten des Verfahrens (§. 25) zu erkennen.

Die Darstellung des eingeräumten Nothweges hat möglichst genau, nöthigenfalls unter Bezugnahme auf eine anzufertigende Situationsskizze, zu geschehen.

Erstreckt sich der Nothweg über mehrere Parcellen, welche im Eigenthume verschiedener Personen stehen, beziehungsweise zu verschiedenen Grundbuchskörpern gehören, so ist die Entschädigung für jeden Eigenthümer, beziehungsweise für jede Gruppe der betreffenden, nach Grundbuchskörpern zu scheidenden Parcellen insbesondere festzustellen.

Die Frist zur Bezahlung des Entschädigungsbetrages beträgt Nach Ablauf von vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Auf Ansuchen des VerpflichtetenBeschlusses über die Einräumung des Notwegs hat das Gericht von Amts wegen die Eintragung des Notwegs in das Grundbuch zu veranlassen. Die Eintragung des Notwegs ist jedoch demselben von dem Gerichte eine weitere Frist, und zwar bissogleich nach Rechtskraft des Beschlusses zu drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungveranlassen, gegen mittlerweilige Verzinsung des Entschädigungsbetrages festzusetzenwenn dafür keine Entschädigung bestimmt worden ist.

Die Entscheidung ist den Parteien mit Beobachtung der Vorschriften, welche über die Zustellung zu eigenen Handen bestehen, zuzustellen.

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