§ 8 WHG (weggefallen)

Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Hilfeleistungen sind nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet, unberechtigt empfangene Hilfeleistungen im Falle des Abs§ 8 WHG seit 30.06.2018 weggefallen. 3 zu ersetzen.

(2) Kommen mehrere Hinterbliebene des Wachebediensteten in Betracht, gebühren die Hilfeleistungen nur jenen, die eine Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 abgeben.

(3) Unberechtigt empfangene Hilfeleistungen sind – vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes – zu ersetzen, wenn die Auszahlung der Geldleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde. Eine Vereinbarung über die Rückerstattung in Teilbeträgen ist zulässig.

(4) Auf die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, besonders in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers, verzichtet werden.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.04.1992 bis 30.06.2018
(1) Die Hilfeleistungen sind nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet, unberechtigt empfangene Hilfeleistungen im Falle des Abs§ 8 WHG seit 30.06.2018 weggefallen. 3 zu ersetzen.

(2) Kommen mehrere Hinterbliebene des Wachebediensteten in Betracht, gebühren die Hilfeleistungen nur jenen, die eine Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 abgeben.

(3) Unberechtigt empfangene Hilfeleistungen sind – vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes – zu ersetzen, wenn die Auszahlung der Geldleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde. Eine Vereinbarung über die Rückerstattung in Teilbeträgen ist zulässig.

(4) Auf die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, besonders in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers, verzichtet werden.

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