§ 23 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
3. Sonstiger Schutz

§ 23 PostG. Poststempel

Stempel, deren Abdrucke als Zeichen für die Entrichtung von Postgebühren oder die Entwertung von Postmarken dienen (Poststempelweggefallen), dürfen nur mit Genehmigung der Post hergestellt oder verwendet werden seit 01.01.1998 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.03.1981 bis 31.12.1997
3. Sonstiger Schutz

§ 23 PostG. Poststempel

Stempel, deren Abdrucke als Zeichen für die Entrichtung von Postgebühren oder die Entwertung von Postmarken dienen (Poststempelweggefallen), dürfen nur mit Genehmigung der Post hergestellt oder verwendet werden seit 01.01.1998 weggefallen.

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