§ 3 ZuKG Recht auf Zugangskontrolle

Zugangskontrollgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2000 bis 31.12.9999

Der Diensteanbieter hat das ausschließliche Recht, den Zugang zu einem von ihm bereitgestellten geschützten Dienst in verständlicher Form von seiner vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig zu machen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2000 bis 31.12.9999

Der Diensteanbieter hat das ausschließliche Recht, den Zugang zu einem von ihm bereitgestellten geschützten Dienst in verständlicher Form von seiner vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig zu machen.

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