§ 3 ZuKG Recht auf Zugangskontrolle

ZuKG - Zugangskontrollgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Diensteanbieter hat das ausschließliche Recht, den Zugang zu einem von ihm bereitgestellten geschützten Dienst in verständlicher Form von seiner vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig zu machen.

In Kraft seit 12.07.2000 bis 31.12.9999
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