§ 5 ZuKG Unterlassung

ZuKG - Zugangskontrollgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Ein Diensteanbieter, der durch eine unerlaubte Handlung (§ 4) in seinem Recht auf Zugangskontrolle verletzt worden ist oder dem eine solche Verletzung droht, hat Anspruch auf Unterlassung. Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer solchen unerlaubten Handlung auch dann auf Unterlassung belangt werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder von einer solchen Person droht.

In Kraft seit 12.07.2000 bis 31.12.9999
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