§ 27 ÖPNRV-G 1999 (weggefallen)

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2015 bis 31.12.9999
§ 27 ÖPNRV-G 1999 (1weggefallen) Die dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Zwecke von Sondertarifen für bestimmte Gruppen von Reisenden gemäß § 3 des Bundesbahngesetzes zur Verfügung stehenden Mittel sind weiterhin zumindest im bisherigen Ausmaß als Direktbestellung durch den Bund zu verwenden, wobei bei der Berechnung bzwseit 28.05.2015 weggefallen. Zuweisung dieser Mittel eine bestmögliche Transparenz zu gewährleisten ist.

(2) Die Bestimmungen des Privatbahngesetzes über Leistungen bleiben unberührt.

Stand vor dem 27.05.2015

In Kraft vom 01.01.2000 bis 27.05.2015
§ 27 ÖPNRV-G 1999 (1weggefallen) Die dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Zwecke von Sondertarifen für bestimmte Gruppen von Reisenden gemäß § 3 des Bundesbahngesetzes zur Verfügung stehenden Mittel sind weiterhin zumindest im bisherigen Ausmaß als Direktbestellung durch den Bund zu verwenden, wobei bei der Berechnung bzwseit 28.05.2015 weggefallen. Zuweisung dieser Mittel eine bestmögliche Transparenz zu gewährleisten ist.

(2) Die Bestimmungen des Privatbahngesetzes über Leistungen bleiben unberührt.

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