§ 25 NotwegeG

Notwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§. 25.

(1) Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Kosten des in diesem Gesetze geregelten Verfahrens zur Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs sind von demeinschließlich der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung vom Eigentümer des Nothweges bedürftigen Grundeigenthümernotleidenden Grundstücks zu bestreiten, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Gegenpartei hervorgerufen wurdenersetzen.

Die durch Intervention der Verwaltungsbehörden wegen Wahrung der öffentlichen Rücksichten (§. 4, Alinea 3) etwa erwachsenen Kosten fallen nicht dem Grundeigenthümer zur Last.

In den im §. 24 vorgesehenen Fällen der späteren Aufhebung einer Nothwegeservitut hat das Gericht mit Rücksichtnahme auf den Vortheil, welcher jeder Partei nach dem Ergebnisse des Verfahrens erwächst, über die Tragung der Kosten durch die Parteien nach Billigkeit zu erkennen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.08.1896 bis 31.12.2004

§. 25.

(1) Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Kosten des in diesem Gesetze geregelten Verfahrens zur Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs sind von demeinschließlich der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung vom Eigentümer des Nothweges bedürftigen Grundeigenthümernotleidenden Grundstücks zu bestreiten, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Gegenpartei hervorgerufen wurdenersetzen.

Die durch Intervention der Verwaltungsbehörden wegen Wahrung der öffentlichen Rücksichten (§. 4, Alinea 3) etwa erwachsenen Kosten fallen nicht dem Grundeigenthümer zur Last.

In den im §. 24 vorgesehenen Fällen der späteren Aufhebung einer Nothwegeservitut hat das Gericht mit Rücksichtnahme auf den Vortheil, welcher jeder Partei nach dem Ergebnisse des Verfahrens erwächst, über die Tragung der Kosten durch die Parteien nach Billigkeit zu erkennen.

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