§ 32 PostG (weggefallen)

Postgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 32 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Haftung für Verzögerung

Die Post haftet für die Verzögerung in der Beförderung von Postsendungen nur dann, wenn bescheinigte Sendungen mit einem Einzelgewicht bis zu einem Kilogramm später als drei Tage, sonstige bescheinigte Sendungen später als vier Tage, von dem der Aufgabe folgenden Tag an, beim Empfänger einlangen oder zur Abholung beim Postamt bereitgehalten werden.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.07.1957 bis 31.12.1997
§ 32 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Haftung für Verzögerung

Die Post haftet für die Verzögerung in der Beförderung von Postsendungen nur dann, wenn bescheinigte Sendungen mit einem Einzelgewicht bis zu einem Kilogramm später als drei Tage, sonstige bescheinigte Sendungen später als vier Tage, von dem der Aufgabe folgenden Tag an, beim Empfänger einlangen oder zur Abholung beim Postamt bereitgehalten werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten