§ 5 NormG 2016 Grundsätze der Normungsarbeit

Normengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Bei der Schaffung von Normen sind insbesondere folgende Prinzipien zu beachten:

1.

Die neutrale Gemeinschaftsarbeit mit der Möglichkeit einer Mitarbeit aller interessierten Kreise;

2.

die Kohärenz;

3.

die Transparenz;

4.

die Offenheit;

5.

der Konsens;

6.

die Freiwilligkeit der Anwendung von Normen;

7.

die Unabhängigkeit von Einzelinteressen;

8.

die Effizienz;

9.

die Gesetzeskonformität;

10.

die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten/Nutzen).

(2) Die Mitarbeit steht allen zu den interessierten Kreisen gehörenden fachkundigen Personen offen.

(3) Sofern rein österreichische Normen, die nicht gemäß § 9 verbindlich erklärt wurden, geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die Normungsorganisation dafür Sorge zu tragen, dass diese Normen unverzüglich einer Überarbeitung zugeführt oder gegebenenfalls zur Gänze zurückgezogen werden. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.

(4) Sofern europäische oder internationale Normentwürfe geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die Normungsorganisation gegenüber diesen zeitgerecht einen Vorbehalt abzugeben und darf sie internationale Normen nicht übernehmen. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Bei der Schaffung von Normen sind insbesondere folgende Prinzipien zu beachten:

1.

Die neutrale Gemeinschaftsarbeit mit der Möglichkeit einer Mitarbeit aller interessierten Kreise;

2.

die Kohärenz;

3.

die Transparenz;

4.

die Offenheit;

5.

der Konsens;

6.

die Freiwilligkeit der Anwendung von Normen;

7.

die Unabhängigkeit von Einzelinteressen;

8.

die Effizienz;

9.

die Gesetzeskonformität;

10.

die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten/Nutzen).

(2) Die Mitarbeit steht allen zu den interessierten Kreisen gehörenden fachkundigen Personen offen.

(3) Sofern rein österreichische Normen, die nicht gemäß § 9 verbindlich erklärt wurden, geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die Normungsorganisation dafür Sorge zu tragen, dass diese Normen unverzüglich einer Überarbeitung zugeführt oder gegebenenfalls zur Gänze zurückgezogen werden. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.

(4) Sofern europäische oder internationale Normentwürfe geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die Normungsorganisation gegenüber diesen zeitgerecht einen Vorbehalt abzugeben und darf sie internationale Normen nicht übernehmen. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.

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