§ 24 PostG (weggefallen)

Postgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 24 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Posthorn

Außer der Post darf keine mit Beförderungsaufgaben befaßte inländische Einrichtung das Posthorn führen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.07.1957 bis 31.12.1997
§ 24 PostG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Posthorn

Außer der Post darf keine mit Beförderungsaufgaben befaßte inländische Einrichtung das Posthorn führen.

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