§ 1 WHG (weggefallen)

Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Der zuständige Bundesminister hat den Bund durch Auslobung (§ 860 ABGB§ 1 WHG) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Wachebediensteten oder deren Hinterbliebenen besondere Hilfeleistungen zu erbringen seit 30.06.2018 weggefallen. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

(2) Die Zuständigkeit des Bundesministers bestimmt sich nach der Diensthoheit über den Wachebediensteten zum Zeitpunkt des Dienst- oder Arbeitsunfalls.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.04.1992 bis 30.06.2018
(1) Der zuständige Bundesminister hat den Bund durch Auslobung (§ 860 ABGB§ 1 WHG) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Wachebediensteten oder deren Hinterbliebenen besondere Hilfeleistungen zu erbringen seit 30.06.2018 weggefallen. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

(2) Die Zuständigkeit des Bundesministers bestimmt sich nach der Diensthoheit über den Wachebediensteten zum Zeitpunkt des Dienst- oder Arbeitsunfalls.

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