§ 14 NormG 2016 Normungsbeirat

Normengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ein Normungsbeirat einzurichten.

(2) Aufgabe des Normungsbeirates ist es, die Normungsorganisation, die österreichische Bundesregierung und die Bundesländer in allen Angelegenheiten des Normenwesens zu beraten und zu unterstützen.

(3) Die Aufgaben umfassen insbesondere folgende Belange:

1.

Beratung in sämtlichen Bereichen des Normenwesens, insbesondere dahingehend als der Normungsbeirat strategische Prioritäten der Normung aufzeigt und Empfehlungen für die Weiterentwicklung des österreichischen Normungssystems abgibt;

2.

Abgabe von Stellungnahmen zu dem von der Normungsorganisation jährlich vorzulegenden Arbeitsprogramm sowie zu nachträglich eingebrachten Normungsvorhaben gemäß § 7 Abs.1;

3.

regelmäßige Evaluierung der österreichischen Normungsstrategie im Hinblick auf aktuelle nationale und internationale Anforderungen sowie deren Berücksichtigung durch die Normungsorganisation;

4.

Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in aufsichtsrechtlichen Belangen im Bedarfsfall nach Aufforderung;

5.

Monitoring der Tätigkeiten der Normungsorganisation, insbesondere auf Grundlage des vorzulegenden Tätigkeitsberichtes gemäß § 4 Abs. 5;

6.

Koordinierung der öffentlichen Interessen.           

(4) Dem Normungsbeirat gehören folgende Mitglieder an:

1.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der den Vorsitz führt;

2.

drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesregierung, davon je ein Vertreter aus dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

3.

drei Mitglieder auf Vorschlag der Landeshauptleute;           

4.

ein Mitglied auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich;

5.

ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer;

6.

ein Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

7.

ein Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Städtebundes;

8.

ein Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes;

9.

ein Mitglied auf Vorschlag der Normungsorganisation;

10.

ein Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik;

11.

je ein Mitglied einer repräsentativen Behindertenorganisation und einer repräsentativen Verbraucherschutzorganisation jeweils auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

12.

ein Mitglied aus dem Bereich der Universitäten auf Vorschlag des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

13.

ein Mitglied auf Vorschlag der Vereinigung der Österreichischen Industrie;

14.

ein Mitglied auf Vorschlag der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten;

15.

ein Mitglied auf Vorschlag der österreichischen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA);

16.

ein Mitglied auf Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

17.

je ein Mitglied auf Vorschlag der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien.

(5) Bei Bedarf kann der Normungsbeirat weitere Fachexperten oder Fachexpertinnen beiziehen.

(6) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 3 und Z 5 hat die Normungsorganisation dem Normungsbeirat auf dessen Verlangen innerhalb angemessener Frist alle Anfragen schriftlich zu beantworten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(7) Für jedes Mitglied des Normungsbeirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(8) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Normungsbeirates werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt.

(9) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Normungsbeirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Funktionsperiode des Normungsbeirates beträgt fünf Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.

(10) Der Normungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung zu enthalten. Die Geschäftsordnung hat in Belangen gemäß Abs. 3 Z 4 und Z 5 vorzusehen, dass der Normungsorganisation kein Stimmrecht, aber ein Anhörungsrecht zukommt.

(11) Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ein Normungsbeirat einzurichten.

(2) Aufgabe des Normungsbeirates ist es, die Normungsorganisation, die österreichische Bundesregierung und die Bundesländer in allen Angelegenheiten des Normenwesens zu beraten und zu unterstützen.

(3) Die Aufgaben umfassen insbesondere folgende Belange:

1.

Beratung in sämtlichen Bereichen des Normenwesens, insbesondere dahingehend als der Normungsbeirat strategische Prioritäten der Normung aufzeigt und Empfehlungen für die Weiterentwicklung des österreichischen Normungssystems abgibt;

2.

Abgabe von Stellungnahmen zu dem von der Normungsorganisation jährlich vorzulegenden Arbeitsprogramm sowie zu nachträglich eingebrachten Normungsvorhaben gemäß § 7 Abs.1;

3.

regelmäßige Evaluierung der österreichischen Normungsstrategie im Hinblick auf aktuelle nationale und internationale Anforderungen sowie deren Berücksichtigung durch die Normungsorganisation;

4.

Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in aufsichtsrechtlichen Belangen im Bedarfsfall nach Aufforderung;

5.

Monitoring der Tätigkeiten der Normungsorganisation, insbesondere auf Grundlage des vorzulegenden Tätigkeitsberichtes gemäß § 4 Abs. 5;

6.

Koordinierung der öffentlichen Interessen.           

(4) Dem Normungsbeirat gehören folgende Mitglieder an:

1.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der den Vorsitz führt;

2.

drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesregierung, davon je ein Vertreter aus dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

3.

drei Mitglieder auf Vorschlag der Landeshauptleute;           

4.

ein Mitglied auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich;

5.

ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer;

6.

ein Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

7.

ein Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Städtebundes;

8.

ein Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes;

9.

ein Mitglied auf Vorschlag der Normungsorganisation;

10.

ein Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik;

11.

je ein Mitglied einer repräsentativen Behindertenorganisation und einer repräsentativen Verbraucherschutzorganisation jeweils auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

12.

ein Mitglied aus dem Bereich der Universitäten auf Vorschlag des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

13.

ein Mitglied auf Vorschlag der Vereinigung der Österreichischen Industrie;

14.

ein Mitglied auf Vorschlag der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten;

15.

ein Mitglied auf Vorschlag der österreichischen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA);

16.

ein Mitglied auf Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

17.

je ein Mitglied auf Vorschlag der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien.

(5) Bei Bedarf kann der Normungsbeirat weitere Fachexperten oder Fachexpertinnen beiziehen.

(6) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 3 und Z 5 hat die Normungsorganisation dem Normungsbeirat auf dessen Verlangen innerhalb angemessener Frist alle Anfragen schriftlich zu beantworten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(7) Für jedes Mitglied des Normungsbeirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(8) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Normungsbeirates werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt.

(9) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Normungsbeirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Funktionsperiode des Normungsbeirates beträgt fünf Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.

(10) Der Normungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung zu enthalten. Die Geschäftsordnung hat in Belangen gemäß Abs. 3 Z 4 und Z 5 vorzusehen, dass der Normungsorganisation kein Stimmrecht, aber ein Anhörungsrecht zukommt.

(11) Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

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