§ 32 ZTG (weggefallen)

Ziviltechnikergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
Der Dienstleister ist verpflichtet, vor Erbringung der Dienstleistung den Dienstleistungsempfänger über Folgendes zu informieren:

1.

das Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,

2.

Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates,

3.

die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,

4.

die Berufsbezeichnung oder seinen Befähigungsnachweis,

5.

die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG, ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35 und

6.

Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

§ 32 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 08.01.2008 bis 30.06.2019
Der Dienstleister ist verpflichtet, vor Erbringung der Dienstleistung den Dienstleistungsempfänger über Folgendes zu informieren:

1.

das Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,

2.

Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates,

3.

die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,

4.

die Berufsbezeichnung oder seinen Befähigungsnachweis,

5.

die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG, ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35 und

6.

Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

§ 32 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

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