§ 11 NormG 2016 Widerruf der Befugnis

Normengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des § 68 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, die Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 widerrufen, wenn

1.

die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;

2.

die Normungsorganisation ihre Mitgliedschaft bei CEN oder ISO verliert;

3.

die Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten entgegen einer Anordnung (§ 10 Abs. 2 Z 1) innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.

(2) Der Widerruf der Befugnis erfolgt mit Bescheid und ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des § 68 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, die Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 widerrufen, wenn

1.

die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;

2.

die Normungsorganisation ihre Mitgliedschaft bei CEN oder ISO verliert;

3.

die Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten entgegen einer Anordnung (§ 10 Abs. 2 Z 1) innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.

(2) Der Widerruf der Befugnis erfolgt mit Bescheid und ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.

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