§ 9 ZuKG Einstweilige Verfügungen

Zugangskontrollgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2000 bis 31.12.9999

Zur Sicherung der Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung können einstweilige Verfügungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 381 EO erlassen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2000 bis 31.12.9999

Zur Sicherung der Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung können einstweilige Verfügungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 381 EO erlassen werden.

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