§ 19 NormG 2016 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Normengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. April 2016 in Kraft. Zugleich tritt das Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240/1971, außer Kraft.

(2) § 9 und § 15 Abs. 3 bis 6 und 8 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(3) § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 4 und 5 und die §§ 12 bis 14 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(4) Die dem Österreichischen Normungsinstitut auf Basis des Normengesetzes 1971, BGBl. Nr. 240/1971, erteilte Befugnis gilt als Befugnis gemäß § 3 Abs. 1, wenn sich das Österreichische Normungsinstitut spätestens bis 31. März 2016 gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich verpflichtet, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfüllen und eine Erklärung gemäß § 3 Abs. 7 abgibt.

(5) Verpflichtet sich das Österreichische Normungsinstitut nicht fristgerecht zur Erfüllung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 4 oder gibt es keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 7 ab, so hat das Österreichische Normungsinstitut zum Zwecke einer geordneten Übergabe bis zur Erteilung der Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 an einen anderen Verein, längstens jedoch bis 31. Dezember 2017, seine Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des Normengesetzes 1971, BGBl. Nr. 240/1971, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, weiterzuführen. Danach erlischt seine Befugnis. In diesem Fall darf vom Österreichischen Normungsinstitut für die Mitarbeit an der Normung kein Kosten- oder Teilnahmebeitrag gefordert werden.

(6) Kommt das Österreichische Normungsinstitut bis zum 31. Dezember 2017 der gemäß Abs. 4 zugesagten Verpflichtung nicht nach, hat es unbeschadet der Regelungen des Widerrufs gemäß § 11 bis zur Erteilung der Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 an einen anderen Verein, längstens jedoch bis 31. Dezember 2019, zum Zwecke einer geordneten Übergabe seine Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Danach erlischt seine Befugnis.

(7) Erlischt die Befugnis des Österreichischen Normungsinstituts gemäß Abs. 5 oder 6 hat das Österreichische Normungsinstitut der nachfolgenden Normungsorganisation im Sinne der geordneten Übergabe alle zur Fortführung der Normungstätigkeit notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und hat die gemäß § 3 Abs. 1 neu befugte Normungsorganisation aufgrund des öffentlichen Interesses an der Fortführung der Normungstätigkeit sowie am Zugang zu bestehenden Normen Anspruch auf Einräumung einer Zwangslizenz

1.

an den nationalen Normen des Österreichischen Normungsinstitutes;

2.

an den Registerdaten gemäß § 6 Abs. 1 Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240/1971.

Die Zwangslizenz umfasst insbesondere das Recht auf Bearbeitung, Vervielfältigung und Verbreitung. Ihre Vergütung ist so zu bemessen, dass das Österreichische Normungsinstitut die Kosten seiner nachwirkenden Verpflichtungen aus der Normungstätigkeit abdecken kann.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. April 2016 in Kraft. Zugleich tritt das Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240/1971, außer Kraft.

(2) § 9 und § 15 Abs. 3 bis 6 und 8 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(3) § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 4 und 5 und die §§ 12 bis 14 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(4) Die dem Österreichischen Normungsinstitut auf Basis des Normengesetzes 1971, BGBl. Nr. 240/1971, erteilte Befugnis gilt als Befugnis gemäß § 3 Abs. 1, wenn sich das Österreichische Normungsinstitut spätestens bis 31. März 2016 gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich verpflichtet, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfüllen und eine Erklärung gemäß § 3 Abs. 7 abgibt.

(5) Verpflichtet sich das Österreichische Normungsinstitut nicht fristgerecht zur Erfüllung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 4 oder gibt es keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 7 ab, so hat das Österreichische Normungsinstitut zum Zwecke einer geordneten Übergabe bis zur Erteilung der Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 an einen anderen Verein, längstens jedoch bis 31. Dezember 2017, seine Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des Normengesetzes 1971, BGBl. Nr. 240/1971, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, weiterzuführen. Danach erlischt seine Befugnis. In diesem Fall darf vom Österreichischen Normungsinstitut für die Mitarbeit an der Normung kein Kosten- oder Teilnahmebeitrag gefordert werden.

(6) Kommt das Österreichische Normungsinstitut bis zum 31. Dezember 2017 der gemäß Abs. 4 zugesagten Verpflichtung nicht nach, hat es unbeschadet der Regelungen des Widerrufs gemäß § 11 bis zur Erteilung der Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 an einen anderen Verein, längstens jedoch bis 31. Dezember 2019, zum Zwecke einer geordneten Übergabe seine Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Danach erlischt seine Befugnis.

(7) Erlischt die Befugnis des Österreichischen Normungsinstituts gemäß Abs. 5 oder 6 hat das Österreichische Normungsinstitut der nachfolgenden Normungsorganisation im Sinne der geordneten Übergabe alle zur Fortführung der Normungstätigkeit notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und hat die gemäß § 3 Abs. 1 neu befugte Normungsorganisation aufgrund des öffentlichen Interesses an der Fortführung der Normungstätigkeit sowie am Zugang zu bestehenden Normen Anspruch auf Einräumung einer Zwangslizenz

1.

an den nationalen Normen des Österreichischen Normungsinstitutes;

2.

an den Registerdaten gemäß § 6 Abs. 1 Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240/1971.

Die Zwangslizenz umfasst insbesondere das Recht auf Bearbeitung, Vervielfältigung und Verbreitung. Ihre Vergütung ist so zu bemessen, dass das Österreichische Normungsinstitut die Kosten seiner nachwirkenden Verpflichtungen aus der Normungstätigkeit abdecken kann.

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