§ 1 OEPG Gegenstand der Ökoprämie

Ökoprämiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999

(1) Für die Verschrottung von fahrtüchtigen Fahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1996 im Inland erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, wird für den Zeitraum von 1. April 2009 bis längstens zum 31. Dezember 2009 eine Ökoprämie eingeführt.

(2) Die Ökoprämie kann nur für Personenkraftwagen, die auf Privatpersonen im Inland zum Verkehr zugelassen sind, beansprucht werden. Keine Ökoprämie wird für Personenkraftwagen gewährt, die innerhalb des letzten Jahres im notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebes waren.

(3) Personenkraftwagen sind Fahrzeuge der Klasse M1 gemäß § 3 des Kraftfahrgesetzes, ausgenommen als M1 genehmigte Wohnmobile und Spezialkraftwagen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999

(1) Für die Verschrottung von fahrtüchtigen Fahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1996 im Inland erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, wird für den Zeitraum von 1. April 2009 bis längstens zum 31. Dezember 2009 eine Ökoprämie eingeführt.

(2) Die Ökoprämie kann nur für Personenkraftwagen, die auf Privatpersonen im Inland zum Verkehr zugelassen sind, beansprucht werden. Keine Ökoprämie wird für Personenkraftwagen gewährt, die innerhalb des letzten Jahres im notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebes waren.

(3) Personenkraftwagen sind Fahrzeuge der Klasse M1 gemäß § 3 des Kraftfahrgesetzes, ausgenommen als M1 genehmigte Wohnmobile und Spezialkraftwagen.

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