§ 11 WevG (weggefallen)

Wählerevidenzgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 11 WevG (1weggefallen) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVGseit 01.01.2018 weggefallen.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.05.1993 bis 31.12.2017
§ 11 WevG (1weggefallen) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVGseit 01.01.2018 weggefallen.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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