§ 5 WapG Das Recht zum Führen der Stampiglien des Bundes

Wappengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.1984 bis 31.12.9999

(1) Das Recht zum Führen von Hartdruck- oder Farbstampiglien, die dem Siegel der Republik Österreich entsprechen, zusätzlich aber den Berechtigten bezeichnen, steht den im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet sind, sowie den dem Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung unterstellten Landesbehörden zu.

(2) In den im Abs. 1 angeführten Hartdruck- oder Farbstampiglien ist die abgekürzte Aufschrift „Rep. Österreich“ zulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.1984 bis 31.12.9999

(1) Das Recht zum Führen von Hartdruck- oder Farbstampiglien, die dem Siegel der Republik Österreich entsprechen, zusätzlich aber den Berechtigten bezeichnen, steht den im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet sind, sowie den dem Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung unterstellten Landesbehörden zu.

(2) In den im Abs. 1 angeführten Hartdruck- oder Farbstampiglien ist die abgekürzte Aufschrift „Rep. Österreich“ zulässig.

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