§ 10 WevG (weggefallen)

Wählerevidenzgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 10 WevG (1weggefallen) Die näheren Vorschriften über die Anlegung der Wählerverzeichnisse für die Wahlen des Bundespräsidenten und des Nationalrates sowie über die Verwendung der Wählerevidenz bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen sind in den Bundesgesetzen über die Wahl des Nationalrates, über die Wahl des Bundespräsidenten, über Volksbegehren, über Volksabstimmungen und über Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung enthaltenseit 01.01.2018 weggefallen.

(2) Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres, um sicherzustellen, dass zwischen der absehbaren Anordnung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung und dem voraussichtlichen Stichtag für die Einbringung von Berichtigungsanträgen (§ 4) ausreichend Zeit zur Verfügung steht, mit Verordnung die Bürgermeister verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt

1.

in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern unter Hinweis auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung eine Kundmachung im Sinne des § 26 NRWO vorzunehmen,

2.

sonst in ortsüblicher Weise auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung sowie auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz hinzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 10 WevG (1weggefallen) Die näheren Vorschriften über die Anlegung der Wählerverzeichnisse für die Wahlen des Bundespräsidenten und des Nationalrates sowie über die Verwendung der Wählerevidenz bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen sind in den Bundesgesetzen über die Wahl des Nationalrates, über die Wahl des Bundespräsidenten, über Volksbegehren, über Volksabstimmungen und über Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung enthaltenseit 01.01.2018 weggefallen.

(2) Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres, um sicherzustellen, dass zwischen der absehbaren Anordnung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung und dem voraussichtlichen Stichtag für die Einbringung von Berichtigungsanträgen (§ 4) ausreichend Zeit zur Verfügung steht, mit Verordnung die Bürgermeister verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt

1.

in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern unter Hinweis auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung eine Kundmachung im Sinne des § 26 NRWO vorzunehmen,

2.

sonst in ortsüblicher Weise auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung sowie auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz hinzuweisen.

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