§ 38 SpBV 2015 Verfahren zur Behandlung von Erzeugnissen, mit denen eine Gefahr verbunden ist

Sportbooteverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Hat die Marktüberwachungsbehörde hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein in dieser Verordnung geregeltes Erzeugnis ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für Sachen oder für die Umwelt darstellt, so hat sie zu beurteilen, ob das betreffende Erzeugnis die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die betroffenen Wirtschaftsakteure oder privaten Einführer müssen im erforderlichen Umfang mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenarbeiten.

1.

Im Falle von Wirtschaftsakteuren muss die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auffordern, innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen und von ihnen festgelegten vertretbaren Frist die geeigneten Abhilfemaßnahmen ergreifen, um die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, wenn sie im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen, dass das Erzeugnis die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt.

2.

Im Falle von privaten Einführern unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen privaten Einführer unverzüglich über die der Art der Gefahr angemessenen geeigneten Abhilfemaßnahmen, die zu ergreifen sind, um die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit diesen Anforderungen herzustellen, die Inbetriebnahme des Erzeugnisses auszusetzen oder die Nutzung des Erzeugnisses auszusetzen, wenn sie im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Erzeugnis die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt.

Die Marktüberwachungsbehörde hat die entsprechende notifizierte Stelle zu unterrichten. Für die in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen gilt Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(2) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Inland beschränkt, hat sie den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren und dieser hat seinerseits die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen der Wirtschaftsakteur aufgefordert wurde, zu unterrichten.

(3) Der Wirtschaftsakteur hat dafür zu sorgen, dass die geeigneten Abhilfemaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Erzeugnisse erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat. Der private Einführer hat zu gewährleisten, dass die geeigneten Abhilfemaßnahmen in Bezug auf das Erzeugnis, das er für den Eigengebrauch in die Europäische Union eingeführt hat, getroffen werden.

(4) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Abs. 1 Z 1 genannten Frist keine angemessenen Abhilfemaßnahmen, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem inländischen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Erzeugnis vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Ergreift der private Einführer keine angemessenen Abhilfemaßnahmen, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen, um die Inbetriebnahme des Erzeugnisses zu untersagen oder seine Nutzung zu untersagen oder einzuschränken. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über diese Maßnahmen.

(5) Aus den in Abs. 4 genannten Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Erzeugnisses, die Herkunft des Erzeugnisses, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs oder des privaten Einführers. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gibt insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

1.

das Erzeugnis erfüllt die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder hinsichtlich des Schutzes von Sachen oder der Umwelt nicht oder

2.

die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung laut § 14 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.

(6) Hat ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union das Verfahren eingeleitet, unterrichtet der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihm vorliegende Information über die Nichtkonformität des Erzeugnisses sowie, falls er der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmt, über seine Einwände.

(7) Erhebt weder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union noch die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme der Marktüberwachungsbehörde, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

(8) Die Marktüberwachungsbehörde stellt sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des Erzeugnisses vom Markt, hinsichtlich des betreffenden Erzeugnisses getroffen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Hat die Marktüberwachungsbehörde hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein in dieser Verordnung geregeltes Erzeugnis ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für Sachen oder für die Umwelt darstellt, so hat sie zu beurteilen, ob das betreffende Erzeugnis die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die betroffenen Wirtschaftsakteure oder privaten Einführer müssen im erforderlichen Umfang mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenarbeiten.

1.

Im Falle von Wirtschaftsakteuren muss die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auffordern, innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen und von ihnen festgelegten vertretbaren Frist die geeigneten Abhilfemaßnahmen ergreifen, um die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, wenn sie im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen, dass das Erzeugnis die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt.

2.

Im Falle von privaten Einführern unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen privaten Einführer unverzüglich über die der Art der Gefahr angemessenen geeigneten Abhilfemaßnahmen, die zu ergreifen sind, um die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit diesen Anforderungen herzustellen, die Inbetriebnahme des Erzeugnisses auszusetzen oder die Nutzung des Erzeugnisses auszusetzen, wenn sie im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Erzeugnis die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt.

Die Marktüberwachungsbehörde hat die entsprechende notifizierte Stelle zu unterrichten. Für die in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen gilt Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(2) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Inland beschränkt, hat sie den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren und dieser hat seinerseits die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen der Wirtschaftsakteur aufgefordert wurde, zu unterrichten.

(3) Der Wirtschaftsakteur hat dafür zu sorgen, dass die geeigneten Abhilfemaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Erzeugnisse erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat. Der private Einführer hat zu gewährleisten, dass die geeigneten Abhilfemaßnahmen in Bezug auf das Erzeugnis, das er für den Eigengebrauch in die Europäische Union eingeführt hat, getroffen werden.

(4) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Abs. 1 Z 1 genannten Frist keine angemessenen Abhilfemaßnahmen, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem inländischen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Erzeugnis vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Ergreift der private Einführer keine angemessenen Abhilfemaßnahmen, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen, um die Inbetriebnahme des Erzeugnisses zu untersagen oder seine Nutzung zu untersagen oder einzuschränken. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über diese Maßnahmen.

(5) Aus den in Abs. 4 genannten Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Erzeugnisses, die Herkunft des Erzeugnisses, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs oder des privaten Einführers. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gibt insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

1.

das Erzeugnis erfüllt die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder hinsichtlich des Schutzes von Sachen oder der Umwelt nicht oder

2.

die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung laut § 14 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.

(6) Hat ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union das Verfahren eingeleitet, unterrichtet der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihm vorliegende Information über die Nichtkonformität des Erzeugnisses sowie, falls er der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmt, über seine Einwände.

(7) Erhebt weder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union noch die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme der Marktüberwachungsbehörde, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

(8) Die Marktüberwachungsbehörde stellt sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des Erzeugnisses vom Markt, hinsichtlich des betreffenden Erzeugnisses getroffen werden.

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