§ 9 ZLSG

Zivilluftfahrt-Statistikgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.9999

Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog) des Bundesstatistikgesetzes 1965 ist im Abschnitt I/B Ziffer 16 nach dem Wort Kraftfahrwesen ein Punkt zu setzen. Der folgende Inhalt dieser Ziffer entfällt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.9999

Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog) des Bundesstatistikgesetzes 1965 ist im Abschnitt I/B Ziffer 16 nach dem Wort Kraftfahrwesen ein Punkt zu setzen. Der folgende Inhalt dieser Ziffer entfällt.

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