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Zur Auskunftserteilung bei statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind verpflichtet:
a) | die ausländischen Luftbeförderungsunternehmen, denen in Österreich Flugverkehrsrechte eingeräumt sind; | |||||||||
b) | die österreichischen Luftbeförderungsunternehmen (§ 101 lit. a des Luftfahrtgesetzes); | |||||||||
c) | die Halter österreichischer Zivilflugplätze (§ 60 des Luftfahrtgesetzes); | |||||||||
d) | die österreichischen Zivilluftfahrerschulen (§ 42 des Luftfahrtgesetzes); | |||||||||
e) | die Halter österreichischer Zivilluftfahrzeuge (§ 13 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes) und Personen, die im Berichtszeitraum Halter eines im Luftfahrzeugregister (§ 16 des Luftfahrtgesetzes) gelöschten Zivilluftfahrzeuges waren; | |||||||||
f) | die Inhaber gültiger österreichischer Zivilluftfahrt-Personalausweise, Anerkennungsscheine und Flugschülerausweise. |
Zur Auskunftserteilung bei statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind verpflichtet:
a) | die ausländischen Luftbeförderungsunternehmen, denen in Österreich Flugverkehrsrechte eingeräumt sind; | |||||||||
b) | die österreichischen Luftbeförderungsunternehmen (§ 101 lit. a des Luftfahrtgesetzes); | |||||||||
c) | die Halter österreichischer Zivilflugplätze (§ 60 des Luftfahrtgesetzes); | |||||||||
d) | die österreichischen Zivilluftfahrerschulen (§ 42 des Luftfahrtgesetzes); | |||||||||
e) | die Halter österreichischer Zivilluftfahrzeuge (§ 13 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes) und Personen, die im Berichtszeitraum Halter eines im Luftfahrzeugregister (§ 16 des Luftfahrtgesetzes) gelöschten Zivilluftfahrzeuges waren; | |||||||||
f) | die Inhaber gültiger österreichischer Zivilluftfahrt-Personalausweise, Anerkennungsscheine und Flugschülerausweise. |