§ 6 ZLSG

Zivilluftfahrt-Statistikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.9999

Zur Auskunftserteilung bei statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind verpflichtet:

a)

die ausländischen Luftbeförderungsunternehmen, denen in Österreich Flugverkehrsrechte eingeräumt sind;

b)

die österreichischen Luftbeförderungsunternehmen (§ 101 lit. a des Luftfahrtgesetzes);

c)

die Halter österreichischer Zivilflugplätze (§ 60 des Luftfahrtgesetzes);

d)

die österreichischen Zivilluftfahrerschulen (§ 42 des Luftfahrtgesetzes);

e)

die Halter österreichischer Zivilluftfahrzeuge (§ 13 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes) und Personen, die im Berichtszeitraum Halter eines im Luftfahrzeugregister (§ 16 des Luftfahrtgesetzes) gelöschten Zivilluftfahrzeuges waren;

f)

die Inhaber gültiger österreichischer Zivilluftfahrt-Personalausweise, Anerkennungsscheine und Flugschülerausweise.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.9999

Zur Auskunftserteilung bei statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind verpflichtet:

a)

die ausländischen Luftbeförderungsunternehmen, denen in Österreich Flugverkehrsrechte eingeräumt sind;

b)

die österreichischen Luftbeförderungsunternehmen (§ 101 lit. a des Luftfahrtgesetzes);

c)

die Halter österreichischer Zivilflugplätze (§ 60 des Luftfahrtgesetzes);

d)

die österreichischen Zivilluftfahrerschulen (§ 42 des Luftfahrtgesetzes);

e)

die Halter österreichischer Zivilluftfahrzeuge (§ 13 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes) und Personen, die im Berichtszeitraum Halter eines im Luftfahrzeugregister (§ 16 des Luftfahrtgesetzes) gelöschten Zivilluftfahrzeuges waren;

f)

die Inhaber gültiger österreichischer Zivilluftfahrt-Personalausweise, Anerkennungsscheine und Flugschülerausweise.

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