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(1) Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen benennen, die die Anforderungen des § 27 erfüllen.
(2) Eine Notifizierung hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem bzw. den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und Erzeugnissen sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz zu enthalten.
(1) Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen benennen, die die Anforderungen des § 27 erfüllen.
(2) Eine Notifizierung hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem bzw. den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und Erzeugnissen sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz zu enthalten.