§ 30 SpBV 2015 Notifizierungsverfahren

Sportbooteverordnung 2015

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen benennen, die die Anforderungen des § 27 erfüllen.

(2) Eine Notifizierung hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem bzw. den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und Erzeugnissen sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz zu enthalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen benennen, die die Anforderungen des § 27 erfüllen.

(2) Eine Notifizierung hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem bzw. den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und Erzeugnissen sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz zu enthalten.

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