§ 9 LSG 2011

Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Zivilflugplatzhalter ist verpflichtet, jeweils entsprechend dem Stand der Technik und der internationalen Erfahrungen die zur Gewährleistung wirksamer Durchsuchungen erforderlichen Anlagen und Geräte zur Verfügung zu stellen und in funktionsfähigem Zustand zu erhalten.

(2) Kommt der Zivilflugplatzhalter der in Abs. 1 normierten Verpflichtung nicht ohne weiters nach, so hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde erster Instanz mit Bescheid festzustellen, welche Leistungen vom Zivilflugplatzhalter zufolge der in Abs. 1 normierten Verpflichtung zu erbringen sind, und ihm die Erbringung dieser Leistungen aufzutragen.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide nach Abs(Anm. 2 entscheidet in letzter Instanz die Landespolizeidirektion.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013

(1) Der Zivilflugplatzhalter ist verpflichtet, jeweils entsprechend dem Stand der Technik und der internationalen Erfahrungen die zur Gewährleistung wirksamer Durchsuchungen erforderlichen Anlagen und Geräte zur Verfügung zu stellen und in funktionsfähigem Zustand zu erhalten.

(2) Kommt der Zivilflugplatzhalter der in Abs. 1 normierten Verpflichtung nicht ohne weiters nach, so hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde erster Instanz mit Bescheid festzustellen, welche Leistungen vom Zivilflugplatzhalter zufolge der in Abs. 1 normierten Verpflichtung zu erbringen sind, und ihm die Erbringung dieser Leistungen aufzutragen.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide nach Abs(Anm. 2 entscheidet in letzter Instanz die Landespolizeidirektion.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2013)

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