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Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Anordnungen zu treffen über:
a) | den Erhebungsgegenstand; | |||||||||
b) | die Erhebungsmerkmale im Rahmen der §§ 2 und 3; | |||||||||
c) | den Berichtszeitraum und den Stichtag; | |||||||||
d) | den Kreis der Auskunftspflichtigen; | |||||||||
e) | die Form der Durchführung der Erhebungen. |
Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Anordnungen zu treffen über:
a) | den Erhebungsgegenstand; | |||||||||
b) | die Erhebungsmerkmale im Rahmen der §§ 2 und 3; | |||||||||
c) | den Berichtszeitraum und den Stichtag; | |||||||||
d) | den Kreis der Auskunftspflichtigen; | |||||||||
e) | die Form der Durchführung der Erhebungen. |