§ 13b WevG (weggefallen)

Wählerevidenzgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Personen, die am 1. Oktober 2011 vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, sind, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, unter Beachtung von § 2 Abs. 1 letzter Satz in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 NRWO§ 13b WevG nicht mehr vorliegen(weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. Oktober 2011 verurteilt worden sind, wenn die Rechtskraft des Urteils erst danach eingetreten ist. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.2012
Personen, die am 1. Oktober 2011 vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, sind, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, unter Beachtung von § 2 Abs. 1 letzter Satz in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 NRWO§ 13b WevG nicht mehr vorliegen(weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. Oktober 2011 verurteilt worden sind, wenn die Rechtskraft des Urteils erst danach eingetreten ist. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen.

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