§ 8 LSG 2011 Haftung

Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 5, den ein Dienstnehmer oder sonstiger Beauftragter eines Zivilflugplatzhalters durch ein rechtswidriges Verhalten Passagieren und Dritten schuldhaft zugefügt hat, bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro. Der Dienstnehmer oder der sonstige Beauftragte haftet dem Geschädigten nicht.

(2) Der Zivilflugplatzhalter haftet dem Bund für jede einzelne einem Passagier oder einem Dritten erbrachte Schadenersatzleistung nach Abs. 1.

(3) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 oder 2 gilt das AHG.

(4) Dienstnehmer oder sonstige Beauftragte eines Zivilflugplatzhalters haften diesem für Regressleistungen nach Abs. 2, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Im Übrigen gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG), BGBl. Nr. 80/1965.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 5, den ein Dienstnehmer oder sonstiger Beauftragter eines Zivilflugplatzhalters durch ein rechtswidriges Verhalten Passagieren und Dritten schuldhaft zugefügt hat, bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro. Der Dienstnehmer oder der sonstige Beauftragte haftet dem Geschädigten nicht.

(2) Der Zivilflugplatzhalter haftet dem Bund für jede einzelne einem Passagier oder einem Dritten erbrachte Schadenersatzleistung nach Abs. 1.

(3) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 oder 2 gilt das AHG.

(4) Dienstnehmer oder sonstige Beauftragte eines Zivilflugplatzhalters haften diesem für Regressleistungen nach Abs. 2, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Im Übrigen gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG), BGBl. Nr. 80/1965.

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