§ 43 SpkG Vollziehung

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999

Vollziehung

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich des § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 5, § 21, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1 , 2 und 24, § 27 Abs. 4 und 8, §§ 27a bis 27c, § 30 sowie § 41 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.03.2002

Vollziehung

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich des § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 5, § 21, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1 , 2 und 24, § 27 Abs. 4 und 8, §§ 27a bis 27c, § 30 sowie § 41 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

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