§ 43 SpkG Vollziehung

SpkG - Sparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich des § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 5, § 21, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1, 2 und 4, § 27 Abs. 4 und 8, §§ 27a bis 27c, § 30 sowie § 41 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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