§ 40 SpkG Weitergeltung von Rechtsvorschriften

SpkG - Sparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Wird in den Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen hingewiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.

In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
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